Der Inhalt der Landeshundeverordnung / Stand 8. Juli 2000

 

Seit dem 6. Juli 2000 gilt die neue Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen. Wir bieten Ihnen auf diesen Seiten Informationen über deren Inhalt und die Auswirkungen auf Sie bzw. Ihren Hund. Bitte beachten Sie aber: Die Angaben entsprechen dem Stand vom 8. Juli 2000 und sind ohne Gewähr. Wir gehen davon aus, dass es sicherlich noch Änderungen geben wird.

Gemäß der Landeshundeverordnung (LHV) gibt es demnächst eine Einteilung aller Hunde in 5 Gruppen:

  1. "Kleine" Hunde, d. h. Hunde, die ausgewachsen kleiner als 40 cm (Widerristhöhe) sind und weniger als 20 kg wiegen und nicht in die Gruppen 3 - 5 fallen.
  2. Hunde, die ausgewachsen größer als 40 cm (Widerristhöhe) sind oder mehr als 20 kg wiegen und nicht in die Gruppen 3 -5 fallen.
  3. Hunde der Anlage 1 der Verordnung
    Das sind folgende Rassen: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, File Brasileiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu
  4. Hunde der Anlage 2 der Verordnung
    Das sind folgende Rassen: Akbas, Berger de Brie (Briard), Berger de Beauce (Beaucaron), Bullmastiff, Carpatin, Dobermann, Estrela-Berghund, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mittelasiatischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Karakatschan, Karshund, Komondor, Kraski Ovcar, Kuvasz, Liptak (Goralenhund), Maremmaner Hirtenhund, Mastiff, Mastin de los Pirineos, Mioritic, Polski Owczarek Podhalanski, Pyrenäenberghund, Raffeiro do Alentejo, Rottweiler, Slovensky Cuvac, Sarplaninac, Tibetanischer Mastiff, Tornjak
  5. Gefährliche Hunde
    Hunde, die sich in der Vergangenheit als bissig oder aggressiv gezeigt haben oder auf Zivilschärfe abgerichtet wurden. Diese Einstufung kann alle Hunde betreffen, unabhängig von der Rasse, der Größe oder ihrer Zugehörigkeit zu den Anlagen 1 und 2 der Verordnung

Die Bestimmungen der LHV für die einzelnen Gruppen gemäß oben stehender Einteilung lauten wie folgt (bitte beachten Sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Regelung, die meisten Regelungen für den Großteil der Hunde treten frühestens in einem Jahr in Kraft!)

Gruppe 1 

Für Hunde dieser Gruppe gibt es keine speziellen Regelungen, d. h. hier bleibt alles, wie es war.

Gruppe 2

Für diese Hunde gelten folgende Regelungen:

  • Anleinpflicht                                          gültig ab sofort

    Die Hunde müssen in Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln angeleint geführt werden. Das heißt im Umkehrschluss allerdings auch, dass sie im Wald auf den Wegen oder auf landwirtschaftlichen Flächen sehr wohl auch ohne Leine geführt werden können. Welche Flächen im jeweiligen Stadtgebiet als "im Zusammenhang bebaut" und welche als landwirtschaftliche Flächen bzw. Freiflächen gelten, kann beim Grünflächenamt erfragt werden.

 

  • Anzeigepflicht                                        gültig ab 07/2001

    Die Haltung des Hundes und dessen Identität muss der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) vom Halter angezeigt bzw. mitgeteilt werden.

 

  • Sachkundenachweis                              gültig ab 1.1.2002


    Die Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Diese Sachkunde kann nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes NRW.
    Die Sachkunde wird für Personen unterstellt
    • die seit mehr als drei Jahren Hunde im Sinne dieser Verordnung halten, ohne dass es zu 
       tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und die dies 
      der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben
    • die Inhaber eines Jagdscheins sind
    • die eine Erlaubnis zur Zucht/Haltung von Hunden gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3a des 
      Tierschutzgesetzes haben.

Wie die anderen Personen ihre Sachkunde nachweisen können, ist derzeit noch nicht völlig geklärt.

Lernen im Netz, hier findest du Fragen und Antworten zur Sachkundeprüfung

  • Zuverlässigkeit                                      gültig ab 1.1.2002

    Die Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die als zuverlässig gelten. Als nicht zuverlässig gelten z. B. Personen, die Vorstrafen haben bzw. trunk- oder rauschmittelsüchtig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

 

  • Haftpflichtversicherung                        gültig ab 1.1.2002

    Die Hundehalter müssen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihren Hund nachweisen.

 

  • Mikrochip                                              gültig ab 1.1.2002

    Der Hund muss mit einem Mikrochip versehen sein.

 

Gruppen 3 - 5 gemeinsame Vorschriften

Für die Hunde dieser drei Gruppen gelten folgende gemeinsame Regelungen:

  • Erlaubnispflicht

    Das Halten, die Ausbildung und Abrichtung der Hunde dieser Gruppen bedarf der ordnungsbehördlichen Erlaubnis

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind:
    • Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Sachkundenachweis
    • Zuverlässigkeit
    • Der Halter muss über geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen verfügen, die eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen.
    • Haftpflichtversicherung
    • Mikrochip
    • Mitteilung der Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe...) an die Behörde

Die Erlaubnis wird nur befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, z. B. kann eine Auflage die Unfruchtbarmachung des Tieres sein.

 

  • Anlein- und Maulkorbpflicht

    Hunde dieser drei Gruppen müssen in der Öffentlichkeit außerhalb befriedeten Besitztums (dazu zählen bei Mehrfamilienhäusern auch Zuwege und Treppenhäuser) grundsätzlich angeleint werden und einen Maulkorb bzw. "eine andere das Beißen verhindernde Vorrichtung" tragen. Der Halter muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann (Leinenlänge max. 1,5 m).
    Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Hunde so zu halten, dass sie das Besitztum gegen den Willen des Hundebesitzers nicht verlassen können.

    WICHTIG: Von der Anlein- und Maulkorbpflicht kann das Ordnungsamt Ausnahmen zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Welche Voraussetzungen für diese Ausnahmeerlaubnis erfüllt sein müssen, ist derzeit noch nicht letztendlich geklärt.

 

Gruppen 3 und 5 zusätzliche Regelungen

Außer den oben bereits erwähnten Vorschriften gelten für Hunde dieser Gruppen folgende zusätzliche Regelungen:

  • Nachweis eines überwiegenden besonderen Interesses

    Halter dieser Hunde müssen nachweisen, dass sie ein überwiegendes besonderes Interesse haben, einen solchen Hund zu halten. Ein solches Interesse kann z. B. vorliegen, wenn die Haltung des Hundes der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.

    WICHTIG: Diese Regelung gilt nur für Hunde der genannten Gruppen, sofern sie nach Inkrafttreten der Landeshundeverordnung angeschafft werden! Haben Sie bereits einen Hund dieser Gruppen benötigen Sie den Nachweis nicht!

 

  • Zuchtverbot


       
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